§ 4 Abs 2 vlbg BauG 2001
Bei der Frage nach dem Bestehen einer rechtlich gesicherten, der vorgesehenen Bebauung entsprechenden Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche ist auf den Einzelfall und insbesondere auf den konkret vorgesehenen Verwendungszweck und das damit verbundene Verkehrsaufkommen abzustellen.