§ 4 Z 9 stmk BauG 1995, § 28 Abs 1 VwGG, § 28 Abs 2 VwGG, § 28 Abs 3 VwGG
Für die Qualifizierung von (hier: großflächigen) Verputzschäden an einem Rohziegelmauerwerk als „Baugebrechen“ bedarf es keiner Beiziehung eines bautechnischen Sachverständigen.