§ 1152 ABGB, § 1170 ABGB
Ist in einem Werkvertrag im Vorhinein kein festes Entgelt vereinbart und zur Fälligkeit auch keine besondere Regelung getroffen, so tritt die Fälligkeit nicht mit der Vollendung des Werks, sondern erst mit der Zumittlung der Rechnung an den Besteller ein.