§ 364 Abs 2 ABGB
Eine „unmittelbare Zuleitung“ ist nach § 364 Abs 2 Satz 2 ABGB ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig, auch wenn sie von einer behördlich genehmigten Anlage im Sinn des § 364a ABGB ausgeht.
§ 364 Abs 2 ABGB
Eine „unmittelbare Zuleitung“ ist nach § 364 Abs 2 Satz 2 ABGB ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig, auch wenn sie von einer behördlich genehmigten Anlage im Sinn des § 364a ABGB ausgeht.