§ 62 Abs 1 Z 4 wr BauO, § 62 Abs 4 wr BauO, § 119 Abs 2 wr BauO
Werden durch eine angezeigte Bauführung aus einer einheitlichen Wohnung zwei Wohnungen geschaffen, so sind die Vorgaben, die die wr BauO an Wohnungen knüpft, in Bezug auf diese Wohnungen einzuhalten und bei deren Nichterfüllung der baurechtliche Konsens für die Wohnungstrennung zu versagen.