§ 8 AVG, § 28 Abs 1 lit e tir BauO 2018, § 33 Abs 3 tir BauO 2018
Die Bauausführung ist nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens. Den Nachbarn eines Bauvorhabens kommt hinsichtlich der Genehmigung der Baugrubensicherung keine Parteistellung zu.