§ 6 Abs 1 tir BauO 2011, § 26 Abs 3 tir BauO 2011
Das angefochtene Erkenntnis enthält keine Feststellungen und rechtlichen Erwägungen zur Tiefgarage, sodass eine abschließende Beurteilung, ob durch die projektierte Ausführung der Tiefgarage (insbesondere im südlich gelegenen Einfahrtsbereich) die Abstandsbestimmungen eingehalten werden, nicht möglich ist.