§ 22 Abs 7 oö ROG 1994
Der Umbau samt Verwendungszweckänderung eines bestehenden Betriebsgebäudes hin zu einem Verwaltungsgebäude zum Betrieb einer „betrieblichen Kindertagesstätte“ begegnet in einem Industriebetrieb keinen raumordnungsrechtlichen Bedenken.