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Keine Amtshaftung wegen zu Unrecht abgelehnter Parteistellung im Bauverfahren

RechtsprechungZivilrechtbbl 2020/201bbl 2020, 252 Heft 6 v. 15.12.2020

§ 1 AHG, § 2 AHG, § 3 AHG

Im Amtshaftungsverfahren ist nicht zu prüfen, ob die beanstandete Entscheidung richtig war, sondern nur, ob sie auf einer vertretbaren Rechtsanwendung beruhte. Eine unrichtige, aber vertretbare Rechtsauffassung begründet selbst dann keine Amtshaftung, wenn die Rechtsansicht von der höheren Instanz nicht gebilligt wurde.

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