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Abgrenzung Allgemeinflächen/Wohnungseigentumsobjekte; Bedeutung bau- oder raumordnungsrechtlicher Widmungen

RechtsprechungZivilrechtbbl 2020/185bbl 2020, 242 Heft 6 v. 15.12.2020

§ 2 WEG 2002, § 3 WEG 2002, § 16 WEG 2002

Für die Frage der Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts ist auf die privatrechtliche Einigung der Wohnungseigentümer (in der Regel im Wohnungseigentumsvertrag) abzustellen. Baurechtliche oder raumordnungsrechtliche „Widmungen“ definieren die privatrechtlichen Rechtsverhältnisse der Wohnungseigentümer untereinander nicht.

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