§ 3 Abs 1 Z 5 wr GaragenG, § 6 Abs 1 wr GaragenG, § 134a wr BauO
Die Errichtung einer mechanischen Anlage für die Be- und Entlüftung von Garagen (Lüftungsanlage) ist gesondert bewilligungspflichtig.
Eine solche Lüftungsanlage darf – selbst bei Pflichtabstellplätzen – nicht den Immissionsschutzbestimmungen des § 6 Abs 1 wr GaragenG widersprechen.