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Bauten vorübergehenden Bestandes; Verlängerung der Bewilligung

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2020/178bbl 2020, 240 Heft 6 v. 15.12.2020

§ 53 Abs 4 Satz 2 tir BauO 2018

Bei der Verlängerung der Bewilligung einer baulichen Anlage vorübergehenden Bestandes hat die Baubehörde erneut zu prüfen, ob die betreffende Anlage weiterhin als Anlage vorübergehenden Bestandes benötigt wird.

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