§ 53 Abs 4 Satz 2 tir BauO 2018
Bei der Verlängerung der Bewilligung einer baulichen Anlage vorübergehenden Bestandes hat die Baubehörde erneut zu prüfen, ob die betreffende Anlage weiterhin als Anlage vorübergehenden Bestandes benötigt wird.
§ 53 Abs 4 Satz 2 tir BauO 2018
Bei der Verlängerung der Bewilligung einer baulichen Anlage vorübergehenden Bestandes hat die Baubehörde erneut zu prüfen, ob die betreffende Anlage weiterhin als Anlage vorübergehenden Bestandes benötigt wird.