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Flächenwidmung „Grünland“; infrastrukturelle Bauwerke und Anlagen, die das Wohnumfeld land- und forstwirtschaftlicher Gebäude ergänzen; Gartenhütte

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2020/175bbl 2020, 239 Heft 6 v. 15.12.2020

§ 30 Abs 5 dritter Satz oö ROG 1994

Eine Gartenhütte bei einem Natur-Schwimmteich, die sich – getrennt durch eine öffentliche Straße sowie eine landwirtschaftlich genutzte Fläche – in einer Entfernung von 120 m zu einer durch landwirtschaftliche Nutzung geprägten Hofstatt befindet, kann nicht dem „Wohnumfeld“ zugezählt werden.

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