§ 30 Abs 5 dritter Satz oö ROG 1994
Eine Gartenhütte bei einem Natur-Schwimmteich, die sich – getrennt durch eine öffentliche Straße sowie eine landwirtschaftlich genutzte Fläche – in einer Entfernung von 120 m zu einer durch landwirtschaftliche Nutzung geprägten Hofstatt befindet, kann nicht dem „Wohnumfeld“ zugezählt werden.