In Umsetzung der Work-Life-Balance-Richtlinie wurde der Karenzanspruch gemäß § 15 Abs 1 MSchG und § 2 Abs 1 VKG für den Fall der ausschließlichen Inanspruchnahme durch einen Elternteil um zwei Monate verkürzt. Eine Verlängerung bis zum 24. Lebensmonat ist nur mehr dann möglich, wenn sich auch der andere Elternteil an der Karenz beteiligt (sogenanntes 22+2-Modell). Diese Neuregelung hat jedoch die Frage aufgeworfen, ob dem nicht das in Art 16 Abs 2 WLB-Richtlinie normierte Verschlechterungsverbot, das den Mitgliedstaaten die Absenkung des allgemeinen Niveaus des Arbeitnehmerschutzes bei der Umsetzung der Richtlinie verbietet, entgegensteht.

