1. Das AÜG gilt auch für die grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung, also für die Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich (§ 1 Abs 5 AÜG) und für die Überlassung von Arbeitskräften von Österreich in das Ausland. Gemäß § 16 Abs 1 AÜG ist die Überlassung von Arbeitskräften von Österreich in das Ausland [außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes; § 16a AÜG] nur zulässig, wenn eine Verordnung gemäß § 15 Abs 1 Z 3 AÜG besteht oder ausnahmsweise eine Bewilligung erteilt wurde.