1. Das vorlegende Gericht möchte im Wesentlichen wissen, ob Art 4 Abs 1 Richtlinie 79/7 dahin auszulegen ist, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die vorsieht, dass die Rente wegen dauerhafter Berufsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls auf der Grundlage des Gehalts berechnet wird, das der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Unfalls tatsächlich erhalten hat, auch wenn es sich um einen Arbeitnehmer handelt, der zu diesem Zeitpunkt eine Maßnahme zur Reduzierung der Arbeitszeit wegen der Betreuung eines Kindes in Anspruch genommen hat, wobei die Gruppe von Arbeitnehmern, die eine solche Maßnahme in Anspruch nehmen, ganz überwiegend aus Frauen besteht.