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Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat die zur laufenden Kommunikation genutzten privaten E-Mail-Adressen der Arbeitnehmer mitteilen

Aus der aktuellen RechtsprechungSteuerrechtASoK 2025, 145 - 147 Heft 4 v. 1.4.2025

I. Aus dem festgestellten Sachverhalt

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