1. Gemäß § 2 Abs 1 Z 3 GSVG unterliegen der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs 1 Z 1 iVm § 4 Abs 2 ASVG) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG unterliegen. Dieser Pflichtversicherungstatbestand ist also gegenüber der Pflichtversicherung nach § 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG subsidiär: Ein Gesellschafter, der als Geschäftsführer in einem Beschäftigungsverhältnis in persönlicher Abhängigkeit steht, unterliegt der Pflichtversicherung nach dem ASVG und nicht jener nach § 2 Abs 1 Z 3 GSVG.