1. Die Revision bringt vor, dass Rechtsprechung des VwGH zur Einordnung der Tätigkeit als Schluchtenführerin „als eine Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG oder als Tätigkeit im Sinne eines Werkvertrages“ fehle. Zur Abgrenzung zwischen Dienstverträgen und Werkverträgen sowie zwischen echten Dienstverträgen und freien Dienstverträgen gibt es aber bereits umfangreiche Rechtsprechung des VwGH. Die darin entwickelten Grundsätze gelten auch in Bezug auf Schluchtenführerinnen. Daran ändern die in der Revision angeführten Besonderheiten des auf Schluchtenführer anzuwendenden Vorarlberger Bergführergesetzes nichts: