1. Mit seiner ersten und zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art 14 Abs 8 Verordnung 987/2009 dahin auszulegen ist, dass der zuständige Träger bei der Beurteilung, ob eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, einen wesentlichen Teil davon im Wohnmitgliedstaat ausübt, Umstände berücksichtigen darf, bei denen es sich nicht um die in diesem Staat geleistete Arbeitszeit und/oder das dort erhaltene Arbeitsentgelt handelt.

