Homeoffice im Sinne der Homeoffice-Novelle BGBl I 2021/61 liegt vor, wenn der Arbeitnehmer regelmäßig Arbeitsleistungen in der Wohnung erbringt. Telearbeit im Sinne des Telearbeitsgesetzes (TelearbG), BGBl I 2024/110, hingegen kann nicht nur in der Wohnung, sondern auch in nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeiten erbracht werden. Die entsprechende Gesetzesänderung tritt am 1. 1. 2025 in Kraft (§ 19 Abs 1 Z 58 AVRAG). Der vorliegende Beitrag befasst sich mit dem Kostenersatz für Wohnkosten sowie damit, ob rechtliche Normen den Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gegenüber zum Ersatz für die Kosten von nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeiten verpflichten.