1. Den Dienstgebern können nach § 53b Abs 1 ASVG Zuschüsse aus Mitteln der Unfallversicherung zur teilweisen Vergütung des Aufwands für die Entgeltfortzahlung einschließlich allfälliger Sonderzahlungen im Sinne des § 3 EFZG oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften an bei der AUVA unfallversicherte Dienstnehmer geleistet werden. Anspruchsberechtigt sind nur jene Dienstgeber, die nicht mehr als die gesetzlich vorgesehene Anzahl (50; vgl § 53b Abs 2 Z 1 ASVG) von Dienstnehmern „in ihrem Unternehmen“ beschäftigen.