1. Die antragstellenden Gerichte fechten § 1159 Abs 1 bis 4 ABGB in der Fassung BGBl I 2017/153 an. Obwohl sich die in den Anträgen dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken im Wesentlichen gegen § 1159 Abs 2 Satz 3 und Abs 4 Satz 3 ABGB richten, ist der Anfechtungsumfang nicht zu weit gewählt. Sämtliche angefochtenen Bestimmungen, das heißt § 1159 Abs 1 bis 4 ABGB, stehen nämlich in einem Regelungszusammenhang und sind nicht offensichtlich trennbar.