1. Das vorlegende Gericht möchte im Wesentlichen wissen, ob Art 1 Abs 1 iVm Art 2 der Richtlinie 98/59/EG dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Beendigung der Arbeitsverträge einer Zahl von Arbeitnehmern, die die in diesem Art 1 Abs 1 vorgesehene übersteigt, aufgrund des Eintritts des Arbeitgebers in den Ruhestand nicht als „Massenentlassung“ eingestuft wird und daher nicht zur in diesem Art 2 vorgesehenen Information und Konsultation der Arbeitnehmervertreter führt.