Bisher hatten Arbeitnehmerinnen, die sich bei Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft in Elternkarenz aufgrund der Geburt eines älteren Kindes befinden und kein Kinderbetreuungsgeld mehr beziehen, keinen Anspruch auf Wochengeld (oder Entgeltfortzahlung). Dies hat der OGH in seiner Entscheidung vom 30. 8. 2022, 8 ObA 42/22t, als unionsrechtswidrig beurteilt und einen unmittelbar auf Art 11 Z 2 lit b der Mutterschutzrichtlinie gestützten Anspruch der schwangeren Arbeitnehmerin auf Entgeltfortzahlung gegenüber ihrem öffentlichen Dienstgeber bejaht. Mit dem Sonderwochengeld-Gesetz, BGBl I 2024/64, wird nun in § 163 ASVG ein Sonderwochengeld für die betroffene Personengruppe eingeführt; dadurch notwendige Anpassungen werden im KBGG, im FLAG, im MSchG, im VKG, im LAG 2021 und im BMSVG vorgenommen. Der vorliegende Beitrag bespricht einige dieser Neuerungen, insbesondere das neue Sonderwochengeld.