1. Der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit (§§ 255 und 273 ASVG) setzt voraus, dass sich der körperliche und geistige Zustand des Versicherten nach dem Beginn einer Erwerbstätigkeit in einem für die Arbeitsfähigkeit wesentlichen Ausmaß verschlechtert hat. Ein bereits vor Beginn der Erwerbstätigkeit eingetretener und damit in das Versicherungsverhältnis eingebrachter, im Wesentlichen unveränderter körperlicher oder geistiger Zustand kann nicht zum Eintritt des Versicherungsfalles der geminderten Arbeitsfähigkeit führen.