1. Nach § 26 Abs 8 AZG haben Arbeitnehmer einmal monatlich Anspruch auf kostenfreie Übermittlung ihrer Arbeitszeitaufzeichnungen, wenn sie nachweislich verlangt werden. Wird dem Arbeitnehmer die Übermittlung der Arbeitszeitaufzeichnungen verwehrt, ordnet § 26 Abs 9 AZG als Sanktion die Hemmung von Verfallsfristen an.