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Keine (rückwirkende) Pflicht zur Übermittlung von Arbeitszeitaufzeichnungen bei eingetretenem Verfall nach Kollektivvertrag

Aus der aktuellen RechtsprechungSteuerrechtASoK 2024, 285 - 286 Heft 7 v. 1.7.2024

1. Nach § 26 Abs 8 AZG haben Arbeitnehmer einmal monatlich Anspruch auf kostenfreie Übermittlung ihrer Arbeitszeitaufzeichnungen, wenn sie nachweislich verlangt werden. Wird dem Arbeitnehmer die Übermittlung der Arbeitszeitaufzeichnungen verwehrt, ordnet § 26 Abs 9 AZG als Sanktion die Hemmung von Verfallsfristen an.

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