1. § 15f Abs 1 MSchG in der durch BGBl I 2019/68 geänderten Fassung lautet: „Zeiten der Karenz werden bei Rechtsansprüchen, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, für jedes Kind in vollem in Anspruch genommenen Umfang bis zur maximalen Dauer gemäß den §§ 15 Abs. 1 und 15c Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 angerechnet.“ Diese Fassung trat gemäß § 40 Abs 29 MSchG mit 1. 8. 2019 in Kraft und galt für Mütter (Adoptiv- oder Pflegemütter), deren Kind ab diesem Zeitpunkt geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) wird.