Der vorliegende Beitrag befasst sich mit der Frage, ob das Recht des Betriebsrats, in die vom Betrieb geführten Aufzeichnungen über die Bezüge der Arbeitnehmer Einsicht zu nehmen, es dem Arbeitgeber erlaubt, dem Betriebsrat einen Dauerzugriff auf Arbeitnehmerdaten einzuräumen. Ausgehend von einer Entscheidung der Datenschutzbehörde, wonach die monatliche Übermittlung personenbezogener Daten des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber an den Betriebsrat nicht zulässig ist, wird geprüft, ob bei Abschluss einer Betriebsvereinbarung dies nicht doch erlaubt sein könnte.