1. Weil das Gesetz (§ 2d AVRAG) bloß für den Fall der erfolgreichen Absolvierung einer Ausbildung die Möglichkeit vorsieht, eine Rückerstattungsvereinbarung abzuschließen, besteht nach allgemeiner Ansicht bei fehlendem erfolgreichem Ausbildungsabschluss grundsätzlich keine Rückerstattungspflicht. Eine Verpflichtung zur Rückzahlung der Kosten besteht bei Fehlen eines erfolgreichen Ausbildungsabschlusses aber nach (zutreffender) allgemeiner Ansicht in der Literatur dann, wenn ihn der Arbeitnehmer schuldhaft vereitelt hat. In einem solchen Fall ist der Arbeitnehmer nach allgemeinem Schadenersatzrecht dem Arbeitgeber zur Rückzahlung verpflichtet.