Arbeitslosigkeit kann auch nach Beendigung einer im (EU-)Ausland ausgeübten Tätigkeit eintreten. Bei Bestehen eines solchen Auslandsbezugs stellt sich daher die Frage, ob die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen bzw die Berechnung der Leistung nach österreichischem Recht zu beurteilen ist bzw zu erfolgen hat. Dabei kommt es auf ein Zusammenspiel unionsrechtlicher und innerstaatlicher Vorschriften an.