In seinem Urteil vom 30. 3. 2023, Rs C-34/21 , Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer beim Hessischen Kultusministerium, hat sich der EuGH erstmals ausführlich mit der Auslegung von Art 88 Abs 1 und 2 DSGVO befasst. Ausgangspunkt war die Frage nach der Rechtmäßigkeit von Livestream-Unterricht per Videokonferenz an Schulen des Landes Hessen (Deutschland), für die die vorherige Einwilligung der betroffenen Lehrkräfte nicht vorgesehen war. Der vorliegende Beitrag befasst sich mit der Betriebsvereinbarung als der maßgeblichen Kollektivvereinbarung für die spezifischere Vorschrift nach Art 88 Abs 1 DSGVO. Er stellt sich naheliegenden Fragen der Rechtsanwendung und sucht nach Antworten auf Grundlage der genannten Entscheidung.