Zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie war die Novellierung einer Reihe arbeitsrechtlicher Gesetze notwendig.
ein ausdrückliches Recht auf Beschäftigung in zusätzlichen Arbeitsverhältnissen unter dem Vorbehalt der Vereinbarkeit mit dem Arbeitszeitrecht und unter dem Vorbehalt, dass die weitere Beschäftigung der Verwendung im gegebenen Arbeitsverhältnis nicht abträglich ist;