1. Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art 3 Abs 1 lit b der Richtlinie 2008/104/EG dahin auszulegen ist, dass diese Richtlinie für ein Unternehmen, das einem anderen Unternehmen eine Arbeitnehmerin überlässt, gilt, auch wenn es nach innerstaatlichem Recht nicht als Leiharbeitsunternehmen anerkannt ist, weil es über keine entsprechende behördliche Genehmigung verfügt.