Der Leumund des Arbeitnehmers ist in der Praxis im Bewerbungsverfahren häufig von Interesse für den Arbeitgeber. Ein Informationsbedürfnis des Arbeitgebers ist aber nur insoweit gerechtfertigt, als Vorstrafen den Bewerber objektiv ungeeignet für die angestrebte Tätigkeit erscheinen lassen. Im Detail ergeben sich aus diesem Grundsatz zahlreiche Problemstellungen.
Abstract aus Arbeits- und Sozialrechtskartei bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.