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Vereinbarungsmöglichkeiten zur flexibleren Arbeit nach dem neuen Telearbeitsgesetz

SteuerrechtAufsatzThomas RauchASoK 2024, 462 - 467 Heft 12 v. 1.12.2024

Das neue Telearbeitsgesetz (TelearbG), BGBl I 2024/110, beinhaltet insbesondere Änderungen zum AVRAG, zum ArbVG, zum ArbIG, zum DHG, zum EStG und zum ASVG. Eine Evaluierung des seit 1. 4. 2021 geltenden Homeoffice-Maßnahmenpakets, BGBl I 2021/61, hat ergeben, dass unter anderem Bedarf an der Ausweitung von Homeoffice auf ortsungebundene Telearbeit auch außerhalb der Wohnung besteht. Dementsprechend steht im Mittelpunkt der neuen Bestimmungen die Möglichkeit, Telearbeit in Räumlichkeiten bzw an Orten, die nicht zum Unternehmen gehören, zu vereinbaren. Die Änderungen werden mit 1. 1. 2025 in Kraft treten (zB § 19 Abs 1 Z 58 AVRAG bezüglich der Neufassung des § 2h AVRAG). Im Folgenden wird primär erörtert, welche Schritte und Aspekte von jenen Arbeitgebern zu beachten sind, die mit ihren Arbeitnehmern örtlich flexiblere Arbeitsleistungen vereinbaren wollen.

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