1. Das vorlegende Gericht möchte im Wesentlichen wissen, ob Art 2 Abs 1 lit e und Art 4 Richtlinie 2006/54/EG dahin auszulegen sind, dass zum einen Tagegelder, mit denen bestimmten Arbeitnehmern aufgrund ihrer Dienstreisen entstandene Auslagen pauschal ausgeglichen werden, zu ihrem Entgelt gehören oder vielmehr ihren Arbeitsbedingungen zuzurechnen sind und ob zum anderen eine unterschiedliche Behandlung in Bezug auf die Höhe solcher Entschädigungen je nachdem, ob sie einer Gruppe von Arbeitnehmern, die überwiegend aus Männern besteht [Piloten], oder einer Gruppe von Arbeitnehmern, die überwiegend aus Frauen besteht [Kabinenpersonal], gewährt werden, eine nach dieser Richtlinie verbotene mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellt.