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Zur Tätigkeit hauptberuflich beschäftigter Angehöriger nach § 2 BSVG

SteuerrechtAufsatzPeter KaluzaASoK 2024, 432 - 435 Heft 11 v. 1.11.2024

Die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz umfasst nicht nur Personen, die auf eigene Rechnung und Gefahr einen land-/forstwirtschaftlichen Betrieb führen, sondern ua auch deren Kinder, Enkel, Wahl-, Stief- und Schwiegerkinder, Ehegatten oder eingetragene Partner, sofern keine gemeinsame Betriebsführung vorliegt, sowie nach erfolgter Übergabe im land-/forstwirtschaftlichen Betrieb verbleibende Eltern(teile), Großeltern(teile), Wahl-, Stief- und Schwiegereltern(teile), wenn sie hauptberuflich in diesem Betrieb beschäftigt sind (zu den weiteren Voraussetzungen siehe nachstehend).

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