Einheitliche Auslösegrenzen für Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte in Bezug auf Überstundenzuschläge qualifiziert der EuGH als „Ungleichbehandlung“. Eine „sachliche Rechtfertigung“ verneint der EuGH im vorliegenden Fall. Das österreichische AZG, das den Überstundenzuschlag ebenfalls an einheitliche Auslösegrenzen knüpft, steht vor einer Prüfung.
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