Werden innerhalb kurzer Zeit mehrere Arbeitsverhältnisse aufgelöst, kann eine Massenkündigung vorliegen. Arbeitgeber, die Massenkündigungen vornehmen wollen, haben davor den Betriebsrat zu konsultieren (§ 109 Abs 1 Z 1a ArbVG) und die zuständige Geschäftsstelle des AMS gemäß § 45a Abs 1 AMFG über die geplanten Auflösungen zu informieren (Massenkündigungsschutz). Doch müssen Arbeitgeber dieses Verfahren selbst dann einhalten, wenn eine Massenkündigung nur bei der Berücksichtigung von personen- und verhaltensbedingten Kündigungen vorliegt?