Mit Initiativantrag betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird (IA 3159/A 27. GP ), soll der sogenannte Bildungsbonus, der Arbeitslosen gemäß § 20 Abs 7 AlVG zusätzlich zum Arbeitslosengeld und zum allgemeinen Schulungszuschlag von täglich 2,27 Euro gebührt, wenn sie eine mehr als viermonatige Umschulung oder Weiterbildung absolvieren, neu gestaltet und ins Dauerrecht übergeführt werden.