1. Das Zivilgericht ist nicht an eine Einstellung des Strafverfahrens gebunden. Es gibt auch keine Bindung an ein freisprechendes Strafurteil. Dies gilt sogar dann, wenn aufgrund des Beweisverfahrens vom Strafgericht festgestellt worden wäre, dass die Beschuldigten die ihnen zur Last gelegte Tat gar nicht begangen haben. Umso mehr ist das Zivilgericht daran gebunden, dass der Geschäftsführer der Arbeitgeberin bloß wegen des Vergehens der „leichten“ fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 Fall 1 StGB, nicht aber wegen des Vergehens der grob fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1, 3 und 4 Fall 2 StGB verurteilt wurde.