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Bachelor- und daran anschließendes Masterstudium begründen keinen Anspruch auf Verlängerung der Familienbeihilfe bis zum 25. Lebensjahr gemäß § 2 Abs 1 lit j FLAG

SteuerrechtAufsatzASoK 2022, 476 Heft 12 v. 1.12.2022

Das Masterstudium an einer Universität stellt gegenüber einem vorangegangenen Bachelorstudium ein eigenständiges Studium und eine eigene (weiterführende) Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG dar, ebenso wie ein Fachhochschul-Masterstudiengang gegenüber einem vorangegangenen Fachhochschul-Bachelorstudiengang (VwGH 29.

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