1. Nach § 5 Abs 3 und § 35 Abs 4 iVm § 4 Abs 1 lit d COVID-19-Schulverordnung 2021/22, BGBl II 2021/374 in der Fassung BGBl II 2021/392, musste Lehr- und Verwaltungspersonal, das sich im Schulgebäude aufhält, aber weder geimpft noch genesen ist, nicht nur einen in der Schule durchgeführten Antigentest, der nicht älter als 48 Stunden ist, sondern zumindest einmal in der Woche auch einen „von einer befugten Stelle durchgeführten molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 (zB PCR-Test)“ nachweisen.