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Entlassung wegen Verweigerung von in der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 vorgesehenen PCR-Tests

Aus der aktuellen RechtsprechungSteuerrechtASoK 2022, 475 - 476 Heft 12 v. 1.12.2022

1. Nach § 5 Abs 3 und § 35 Abs 4 iVm § 4 Abs 1 lit d COVID-19-Schulverordnung 2021/22, BGBl II 2021/374 in der Fassung BGBl II 2021/392, musste Lehr- und Verwaltungspersonal, das sich im Schulgebäude aufhält, aber weder geimpft noch genesen ist, nicht nur einen in der Schule durchgeführten Antigentest, der nicht älter als 48 Stunden ist, sondern zumindest einmal in der Woche auch einen „von einer befugten Stelle durchgeführten molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 (zB PCR-Test)“ nachweisen.

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