Art V § 3 der NSchG-Novelle 1992 sieht für Arbeitnehmer in Krankenanstalten ein Zeitguthaben von zwei Stunden für jeden Nachtdienst vor, der die in § 2 leg cit festgelegten Kriterien der Schwerarbeit erfüllt. Der vorliegende Beitrag widmet sich neben dem Verbrauch vor allem der Frage, ob der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Auszahlung hat, wenn das Zeitguthaben bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses nicht vollständig abgebaut wurde.