Die besonderen Kündigungsbestimmungen der Wiener VBO 1995 für Wiener Vertragsbedienstete und des Wiener PVG für Personalvertreter ersetzen nicht den Kündigungsschutz für Mitglieder des Betriebsrats nach dem ArbVG. Die Kündigung von Vertragsbediensteten der Beklagten, die Mitglied des Betriebsrats jener Gesellschaft sind, der sie dienstzugewiesen sind, bedarf daher auch der Einhaltung des arbeitsverfassungsrechtlichen Kündigungsschutzes für Betriebsräte (OGH 28.