Der folgende Beitrag befasst sich mit der Frage, ob Schwangere, die wegen eines arbeitsplatzbezogenen Beschäftigungsverbots freigestellt wurden, während dieser Freistellung auf Urlaub fahren können bzw dürfen. Verringert sich dadurch ihr Urlaubsanspruch? Ist für die Urlaubsreise eine Urlaubsvereinbarung zu treffen? Was passiert, wenn sich während der angetretenen Urlaubsreise (unerwartet) eine Ersatzbeschäftigung für die schwangere Arbeitnehmerin ergibt? Um diese Fragen zu beantworten, muss auch erörtert werden, ob freigestellte schwangere Arbeitnehmerinnen aus der Freistellung überhaupt zurückgeholt werden dürfen. Schließlich werden auch Rückholmöglichkeiten und Urlaubsreisen während der COVID-19-Sonderfreistellung und während einer Freistellung aufgrund eines individuellen Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs 3 MSchG behandelt.