In der aktuellen Direktverrechnungsvereinbarung ist lediglich eine Kostenerstattungsverpflichtung im direkten Weg zur Vermeidung einer Vorleistungspflicht des Patienten vorgesehen. Es wird nur ein Kostenerstattungsanspruch, nicht aber die Gewährung einer Sachleistung durch den Sozialversicherungsträger geregelt.
Abstract aus Arbeits- und Sozialrechtskartei bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.