AZG: § 26 Abs 8
KV-Metallgewerbe/Arbeiter: Abschnitt XX Punkt 1
Arbeitnehmer haben einmal monatlich Anspruch auf eine kostenfreie Übermittlung ihrer Arbeitszeitaufzeichnungen, wenn dies nachweislich verlangt wird; kommt der Arbeitgeber diesem Verlangen nicht nach, werden die Verfallsfristen für die Dauer der Weigerung gehemmt (§ 26 Abs 8 und 9 Z 1 AZG). Sieht eine kollektivvertragliche Verfallsklausel (hier: Abschnitt XX Punkt 1 des KV für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe) vor, dass alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bei sonstigem Verfall innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit bzw Bekanntwerden - wenn sie nicht anerkannt werden - schriftlich geltend gemacht werden müssen, ist davon auch der Anspruch auf Übermittlung der Arbeitszeitaufzeichnungen umfasst. Dies steht auch im Einklang mit dem Gesetzeszweck des § 26 Abs 8 und Abs 9 Z 1 AZG, kann doch eine bereits abgelaufene kollektivvertragliche Verfallsfrist nicht mehr gehemmt werden.

