Arbeitgeber können die Kosten für Ausbildungen, die sie einem Arbeitnehmer bezahlen, unter bestimmten Voraussetzungen vom Arbeitnehmer vertraglich zurückverlangen. Die Regelungen dazu finden sich in § 2d AVRAG. Die Ausbildung muss dabei unter anderem "erfolgreich absolviert" werden und hat die Rückzahlungspflicht grundsätzlich maximal 4 Jahre ab dem Ende der Ausbildung zu enden.

